Dorena?
Sorry, aber das ist nicht richtig...
Hier die Bestimmungen der GVL für Webcasting:
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ARTIKEL 1
Die GVL nimmt gegenüber dem Vertragspartner die Rechte und Ansprüche, die sich aus dem
Urheberrechtsgesetz für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller ergeben, an der Internetübertragung
erschienener Tonträger im Rahmen des sogenannten Webcastings wahr. Webcasting im Sinne dieses
Vertrages ist die nicht-interaktive oder modifiziert nicht-interaktive und nicht zur dauerhaften Speicherung
bestimmte Übertragung von Tonträgeraufnahmen über allgemein zugängliche Seiten im Internet (World
Wide Web) oder allgemein zugängliche mobile Netzdienste auf einem oder mehreren Kanälen, bei der die
Kriterien von Anlage 1 zu diesem Vertrag erfüllt sein müssen, sofern der Hauptzweck des Angebots nicht
darin liegt, bestimmte Produkte oder Dienstleistungen (ausgenommen solche mit Bezug zu
Tonträgeraufnahmen, Live-Konzerten oder anderen musikbezogenen Veranstaltungen) zu verkaufen, zu
bewerben oder anderweitig zu fördern. Darüber hinaus nimmt sie auch die Rechte zur Verwendung
erschienener Tonträger in digitalen Mehrkanaldiensten wahr, unbeschadet der rechtlichen Einordnung
derartiger Dienste.
Die GVL räumt dem Vertragspartner außerdem über § 55 UrhG hinaus die nicht ausschließliche Befugnis
ein, diese Tonträger für die in Absatz 1 genannten Nutzungen zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu
lassen.
Die Verwendung erschienener Tonträger in Werbespots ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.
ARTIKEL 2
Die Ermächtigung gemäß Art. 1 gilt nur im Rahmen der Nutzungsbedingungen („Betriebsvoraussetzungen“)
gemäß Anlage 1, die Bestandteil dieses Vertrages sind und vom Vertragspartner zu beachten sind.
Unbeschadet dessen bleibt der Vertragspartner berechtigt, über die Nutzungsbedingungen hinausgehende
Angebote einzuspeisen und bereitzuhalten, für die er die erforderlichen Rechte von Dritten erworben hat.
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Das heisst, wer "allgemein zugängliche Seiten im Internet" hat, und darüber ein Webcasting laufen läßt (das gilt auch für Dienstanbieter w.z.B. Metropolis oder Dorena World) ist Verantwortlich für die Lizenzierung des oder der Streams.
Sollten über diese Dienstanbieter (also wenn man eine Webseite hat worüber ein Webcasting läuft, eine Chat oder ein Grid) und es wird festgestellt von den Verwertungsgesellschaften, das der angebotende Stream NICHT lizenziert ist, können Geldbußen bis zu 50.000,- Euro erfolgen.
Und wenn man nun meint, das shoutcast usw. ja auch nicht bezahlen... es gibt bei den Rechten noch den Betreff des:
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Aggregatoren sind Dienstleister im Internet, die Informationen über Webcast-Angebote sammeln und zur
Verfügung stellen (z.B.
http://www.shoutcast.com,
http://www.flatcast.de), ohne jedoch „Relaying“ zu betreiben. Die
Listung bei Aggregatoren hat keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
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Nunja, denkt der Resident, dann setze ich ein normalen Radio Stream auf das Land ...
(Aber vorsicht, ist Falle,Mann)
Dazu die Rechtslage gemäß der Verwertungsgesellschaften:
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Relaying stellt nicht die bloße Verlinkung eines Angebotes, sondern die tatsächliche Nutzbarkeit eines
Webcasting-Angebotes auf Seiten Dritter da. Die Erreichbarkeit eines Radios von einer dritten Seite stellt
erst dann Relaying da, wenn sich das Radio direkt von dieser Seite starten lässt.
Das unterliegt der im Bundesanzeiger Nr. 173 vom 14.09.2004, Seite 20322, veröffentlichte Tarif.
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Und hier der Rest:
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Veröffentlichung im Bundesanzeiger Nr. 188 vom 10.12.2008, Seite 4423
Der im Bundesanzeiger Nr. 173 vom 14.09.2004, Seite 20322, veröffentlichte Tarif wird wie folgt neu
gefasst:
1. Die Veranstalter einer elektro-akustischen Wiedergabe von Tonträgern erwerben die der GVL zustehenden
Rechte gegen Zahlung einer Vergütung in Höhe von 20 v. H. der jeweiligen GEMA-Tarife.
Ausgenommen hiervon sind Wiedergaben in Diskotheken (Geltungsbereich des GEMA-Tarifes MU, III,
Ziffer 1c), in Kursen (Geltungsbereich des GEMA-Tarifes WR-KS) und in Ballettschulen
(Geltungsbereich des GEMA-Tarifes WR-T-BAL), die insoweit abschließend in Ziffer 3 und 4 dieses
Tarifs geregelt sind.
2. Die Veranstalter einer elektro-akustischen Wiedergabe von Bildtonträgern – ausgenommen
Wiedergaben, die in den Kursen (Geltungsbereich des GEMA-Tarifes WR-KS) und in Ballettschulen
(Geltungsbereich des GEMA-Tarifes WR-T-BAL) stattfinden, die insoweit abschließend in Ziffer 4 dieses
Tarifs geregelt sind - erwerben die der GVL zustehenden Rechte gegen Zahlung einer Vergütung in
Höhe von 26 v. H. der jeweiligen GEMA-Tarife.
3. Die Veranstalter einer Wiedergabe von Hörfunksendungen oder von Fernsehsendungen oder einer
elektro-akustischen Wiedergabe von Tonträgern mit oder ohne Wiedergabe von Bildtonträgern in
Diskotheken (Geltungsbereich des GEMA-Tarifes M-U, III, Ziffer 1c) erwerben die der GVL zustehenden
Rechte gegen Zahlung einer Vergütung in Höhe von 26 v. H. dieser GEMA-Tarife.
4. Die Veranstalter einer Wiedergabe von Hörfunksendungen oder von Fernsehsendungen oder einer
elektroakustischen Wiedergabe von Tonträgern oder Bildtonträgern in Kursen (Geltungsbereich des
GEMA-Tarifes WR-KS) und in Ballettschulen (Geltungsbereich des GEMA-Tarifes WR-T-BAL) erwerben
die der GVL zustehenden Rechte gegen Zahlung einer Vergütung in Höhe von 100 v. H. dieser GEMATarife.
Berlin, den 04.12.2008
Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL)
Podbielskiallee 64
14195 Berlin
Die Geschäftsführer
Dr. Gerlach Zombik
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Das zum Thema Webcasting und Rechtssicherheit.
best
Servex Congrejo
(Der im RL u.A. auch in der Musikinstustrie tätig ist)